Die Fahrerlaubnis wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von höchstens 25 kw (34 PS) und einem Verhältnis Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang).
Wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Leichtkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 80 km/h erteilt.
Anhänger dürfen mitgeführt werden sofern:
Vorbesitz Klasse B ist erforderlich
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Vorbesitz Klasse C ist erforderlich
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Vorbesitz Klasse D ist erforderlich
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen. Auf dem Anhänger dürfen keine Personen befördert werden.
zweirädige Kleinkrafträder (Mopeds/ Mokicks) und Fahrräder mit Hilfsmotor
Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h, auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden