A Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Die Fahrerlaubnis wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von höchstens 25 kw (34 PS) und einem Verhältnis Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang).
Ab Vollendung des 25. Lebensjahres kann die Fahrerlaubnis ohne diese Leistungsbeschränkung erworben werden (direkter Zugang, auch "Direkteinstieg" genannt).
ohne Befristung | Mindestalter 18 | gilt auch für Klasse A1 und M

A1 Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder)
mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ Hubraum und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
Wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Leichtkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 80 km/h erteilt.

ohne Befristung | Mindestalter 16 | gilt auch für Klasse M
B Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
Anhänger dürfen mitgeführt werden sofern:
a: die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt, oder
b: die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt.

ohne Befristung | Mindestalter 18 | gilt auch für Klasse L und M

BE Kombi aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern
die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigen
Vorbesitz Klasse B ist erforderlich
ohne Befristung | Mindestalter 18 | gilt auch für Klasse L und M


C Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Vorbesitz Klasse B ist erforderlich
auf 5 Jahre befristet | Mindestalter 18 | gilt auch für Klasse C1, B, L und M

CE Kombi aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern
mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Vorbesitz Klasse C ist erforderlich
auf 5 Jahre befristet | Mindestalter 18 | gilt auch für Klasse C1E,BE und T
sowie D1E | bei Besitz von D auch DE


C1 Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Vorbesitz Klasse B ist erforderlich
Bis zum 50. Lebensjahr befristet, danach für 5 Jahre
Mindestalter 18 | gilt auch für Klasse L und M

C1E Kombi aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern
mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen.
Vorbesitz Klasse C1 ist erforderlich
Bis zum 50. Lebensjahr befristet, danach für 5 Jahre
Mindestalter 18 | gilt auch für Klasse BE | D1E bei Besitz von D1

D Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Vorbesitz Klasse B ist erforderlich
auf 5 Jahre befristet | Mindestalter 21 | gilt auch für Klasse D1

DE Kombi aus Kraftfahrzeugen der Klasse D und Anhängern
mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Vorbesitz Klasse D ist erforderlich
auf 5 Jahre befristet | Mindestalter 21 | gilt auch für Klasse D1, BE | bei Besitz von C1 auch C1E


D1 Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Vorbesitz Klasse B ist erforderlich
auf 5 Jahre befristet | Mindestalter 21 | gilt auch für Klasse B, L und M

D1E Kombi aus Kraftfahrzeugen der Klasse D1 und Anhängern
mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen. Auf dem Anhänger dürfen keine Personen befördert werden.
Vorbesitz Klasse D1 ist erforderlich
auf 5 Jahre befristet | Mindestalter 21 | gilt auch für Klasse BE | bei Besitz von C1 auch C1E

M Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
Mokick, Moped
zweirädige Kleinkrafträder (Mopeds/ Mokicks) und Fahrräder mit Hilfsmotor
< 50 ccm und < 45 km/h bbh
ohne Befristung | Mindestalter 16
T Zugmaschinen bzw. selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger. Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden
ohne Befristung
Mindestalter: 16 für bbH 40 km/h | 18 für bbH 60 km/h
gilt auch für die Klassen M, L und S

S Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
max.45km/h, bbH Leermasse max. 350 kg, max. 50ccm, max. 4kw
ohne Befristung
Mindestalter: 16 für bbH 40 km/h | 18 für bbH 60 km/h
gilt auch für die Klassen M, L und S


L Zugmaschinen bzw. selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h, auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhänger
ohne Befristung | Mindestalter: 16